Vereinszeitung Nr. 80 erschienen
Mit der Vereinszeitung 1/2009 ist unseren Mitgliedern die nunmehr 80. Ausgabe der REF-Vereinsnachrichten „Die Rendsburger Eisenbahn” zugestellt worden. Darin enthalten ist auch ein aktueller Sachstandsbericht zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit der DB bezüglich der Vertragskündigung durch das DB Museum, den wir hier auszugsweise wiedergeben.
Themenauszug:
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Brennpunkt: Rechtsstreit REF-DB Museum
In der letzten Ausgabe unserer Vereinszeitung wurde u.a. dargelegt, dass der Termin für die mündliche Verhandlung durch das Landgericht Frankfurt/Main kurzfristig verlegt worden war. Nicht ausdrücklich erwähnt hatten wir dagegen, dass auch ein so genannter „Referatswechsel” stattfand, d.h. das Verfahren wurde wenige Wochen vor dem Verhandlungstermin in die Zuständigkeit einer anderen Kammer und somit eines anderen Richters gelegt. Wir ergänzen diesen Sachverhalt hier der Vollständigkeit halber. Zum mündlichen Verhandlungstermin erschienen schließlich am Donnerstag, dem 26. Februar 2009 um 11:00 Uhr im Saal 173 des Landgerichts Frankfurt/Main für die Deutsche Bahn als Beklagte Herr Joachim Breuninger in Begleitung von Rechtsanwalt Ulrich Polanetzki, sowie Frau Jutta Eckl-Hüttemann und Herr Arne Klimpel von der DB-Rechtsabteilung. Die REF als Klägerin waren durch ihren Vereinsvorsitzenden sowie Rechtsanwalt Ulrich Fischer vertreten. Die Verhandlung führte Richterin Stürmer.
Nach einer kurzen Darlegung des streitgegenständlichen Sachverhalts aus Sicht des Gerichts ließ es die Richterin „dahin gestellt“ sein, ob zwei der drei Gründen, welche die DB für die erneute „außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund” des Vertrages über die Dampflok 01 1100 mit den REF angeführt hatte, nämlich das angeblich unberechtigte Entkonservieren der Lokomotive am 22. März 2008, sowie die Zurückbehaltung des finanziellen Zuschusses der REF für den Kesselneubau der 012 100-4, als maßgeblich anerkannt werden könnten. Hingegen sah sie es als schwerwiegend an, in welcher Weise unser Verein durch seine Berichterstattungen in der Vereinszeitung sowie auf der REF-Internetseite die DB öffentlich in Misskredit gebracht haben soll. Trotzdem warf die Richterin, die auf weitere schriftsätzliche Einlassungen der Parteien gegenüber dem Gericht nicht eingegangen war, die Frage auf, ob es nicht doch noch eine Möglichkeit gäbe, sich außergerichtlich zu vergleichen. Rechtsanwalt Polanetzki hob für die DB hervor, dass aus Sicht seiner Mandantschaft solch eine Einigung eher unwahrscheinlich sei, diese sich jedoch vorstellen könne, dass ein „Dritter” gefunden werden könnte, welcher dann an Stelle der REF bezüglich der Dampflok 01 1100 und des Museumsstandortes Neumünster in vertragliche Beziehungen mit der DB eintreten könnte. Herr Breuninger ergänzte diese Ausführungen, indem er eine „Veräußerung” der 01 1100 kategorisch ausschloss. Rechtsanwalt Fischer führte aus, dass man die Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung nicht allzu voreilig aufgeben sollte und unterstrich nochmals die Kompromissbereitschaft der REF in diesem Zusammenhang. Nach diesen Einlassungen kam die Richterin auf die Zeitschiene zu sprechen, welche für eine eventuelle außergerichtliche Einigung in Betracht käme. Rechtsanwalt Fischer regte an, solche Bemühungen nicht unnötigerweise unter Zeitdruck zu setzen. Die Gegenseite hingegen wollte sich dieser Auffassung nicht anschließen und bestand auf einen kurzfristig anzuberaumenden Verkündungstermin des Urteils. Richterin Stürmer folgte in dieser Frage der Beklagten und setzte diesen Termin auf Donnerstag, den 19. März 2009 fest.
Bereits am Tag nach der Gerichtsverhandlung unternahm der Vereinsvorstand erste Bemühungen, im Sinne des von der DB-Rechtsvertretung angeregten Lösungsvorschlages einen „Dritten” ausfindig zu machen, welcher an Stelle des DB Museums in die Rechtsverbindung unserem Verein eintreten könnte. Weil im Rahmen von Konzern-Umstrukturierung die DB-eigenen betriebsfähigen historischen Fahrzeuge ohnehin nicht mehr beim DB Museum, sondern bei anderen Dienststellen eingestellt sind, gingen wir davon aus, dass dieser „Dritte” nicht zwangsläufig außerhalb des DB-Konzerns zu suchen sein muss. So wendeten wir uns ganz konkret an zwei in Schleswig-Holstein ansässige DB-Betriebe, mit denen unser Verein seit vielen Jahren sehr konstruktiv zusammenarbeitet und deren Leitungen sich in Vorgesprächen kooperationsbereit gezeigt hatten. Offizielle Antworten darauf erfolgten allerdings nicht, lediglich eine mündliche Information, der zufolge es die zuständigen Ressortleitungen dieser Betrieben untersagt haben, dem Ansinnen der REF stattzugeben. Ralf Klein Bölting, seines Zeichens „Generalbevollmächtigter Konzernmarketing und Kommunikation” und in dieser Eigenschaft Unterzeichner der Vertragskündigung vom 08. April 2008, war ebenfalls nicht für eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu gewinnen. In seiner Antwort auf ein entsprechendes Anschreiben unsererseits führte er unmissverständlich aus, dass er Gespräche mit unserem Verein „derzeit” nicht für zielführend halte. Derweil rückte der Verkündungstermin immer näher und Rechtsanwalt Fischer regte bei Gericht nochmals an, diesen zu verschieben, um etwas mehr Zeit für die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung zu haben. Die Gegenseite lehnte den Vorschlag jedoch abermals ab und so wurde am 19. März 2009 durch Richterin Stürmer das Urteil verkündet. Die Klage unseres Vereins auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Vertragskündigung durch die DB wurde danach abgewiesen. Nun galt es, die Urteilsbegründung abzuwarten, um daraufhin die weiteren Schritte zu beschließen. Rechtsanwalt Fischer stand uns dabei fachberatend zur Seite.
Die bereits während der Verhandlung erkennbare grundsätzliche Einschätzungen des Gerichts hinsichtlich des angeblichen Tatbestandes der Verleumdung der DB durch die REF, welche ursächlich zu einer Zerrüttung des Vertragsverhältnisses geführt haben soll, wurde in der schriftlichen Urteilsbegründung noch durch zwei Hinweise ergänzt, welche bis dato überhaupt noch keine Erwähnung gefunden hatten. Demnach kommt Richterin Stürmer zu der Bewertung, dass es der Deutsche Bahn AG als Wirtschaftsunternehmen nicht zugemutet werden könne, öffentlich negativ dargestellt zu werden. Des Weiteren habe es die Mitgliedschaft der REF nach Einschätzung der Richterin unterlassen, ihren Vereinsvorstand zu maßregeln, mithin sogar abzuwählen. Somit sei die Vertragskündigung vom 08. April 2008 als rechtmäßig anzusehen und die Klage der REF auf Feststellung deren Unwirksamkeit abzuweisen.
Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist durch Rechtsanwalt Fischer inzwischen Berufung vor dem OLG Frankfurt/Main eingelegt worden. Unabhängig davon wird unsererseits weiterhin nach einer Möglichkeit gesucht, sich mit der DB außergerichtlich zu vergleichen und auf diese Weise den Rechtsstreit zu beenden.
Eike Snoyek, stellv. Vorsitzender